Satzung

 

 

des Schützenvereins

Edelweiß Poxdorf  e.V.

 

 

 

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen Schützenverein ,,Edelweiß“ Poxdorf e.V. und hat seinen Sitz in 8521 Poxdorf.

 

(2) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

 

(3)Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.

 

(3)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    a) die Erstellung und Unterhaltung schießsportlicher Anlagen,
    b) die Durchführung schießsportlicher Übungsschießen und
    c) die Förderung des Nachwuchses im Schießsport.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

(6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4

Aufnahme von Mitgliedern

 

(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.

 

(2) Gesuche um Aufnahme sind bei der Vorstandschaft schriftlich einzureichen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegebenenfalls der Vereinsausschuß.

 

(3) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen.

 

b) durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

 

(2) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.

 

(3) Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

 

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.

 

§ 7

Beiträge der Mitglieder

 

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

(2) Vom Beitrag freigestellt werden weibliche Mitglieder ab dem 60. Lebensjahr und männliche Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr. Vor dieser Zeit werden Rentnerinnen und Rentner auf Antrag von ihrer Beitragspflicht entbunden. Ehrenmitglieder sind vom Zeitpunkt ihrer Ernennung vom Beitrag befreit.

 

(3) Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

 

§ 8

Organe des Vereins, Vereinsleitung

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

 

1. die Vorstandschaft

2. das Schützenmeisteramt

3. der Vereinsausschuß

4. die Mitgliederversammlung

 

Zu 1: Die Vorstandschaft besteht aus einem 1. und 2. Vorstand, einem Kassier und einem Schriftführer. Die beiden Vorstände sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis;

die Vertretungsbefugnis des 2. Vorstands wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstands. In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.

Über die Sitzungen sind vom Schriftführer Protokolle

zu führen.

 

Zu 2: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1., einem 2. und einem 3. Schützenmeister und den Jugendleitern

.

Zu 3:  Der Vereinsausschuß besteht aus der Vorstandschaft, dem Schützenmeisteramt und 10 Beisitzern. Der Vereinsausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Vorstand einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

Zu 4: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einberufen. Die Mitglieder der Vorstandschaft, des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Anträge zur Beschlußfassung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

 

§ 9

Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Poxdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Genehmigt in der ordentlichen Mitgliederversammlung

vom 16. März 1991

 

 

 

Poxdorf, den 16. März 1991

 

 

Unterschrift                                                                          Unterschrift

Willibald Reck                                                                    Wolfgang Hübner

1. Vorstand                                                                          2 Vorstand

 

 

Unterschrift                                                                          Unterschrift

Angelika Schmolke                                                           Konrad Rauh

Schriftführerin                                                                     Kassier

 

 

Unterschrift                                                                          Unterschrift

Hans Maywald                                                                    Gerlinde Hübschmann

1. Schützenmeister                                                            2.   Schützenmeister

 

 

Unterschrift

Andreas Stark

3. Schützenmeister

 

 

Unterschrift                                                                          Unterschrift

Peter Leischner                                                                  Stefan Werner

1. Jugendleiter                                                                    2. Jugendleiter