Vereinssatzung der
Wildschützen Jetzendorf
1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Wildschützen Jetzendorf", hat seinen
Sitz in Jetzendorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
Eintragung führt der Verein den Zusatz „eingetragener Verein", in der
Kurzform „e.V.".
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied
des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
2. Zweck des Vereines
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinsachaftlichen Schiessübungen mit
Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schiessen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer
das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten.
Minderjährige müssen außerdem eine schriftliche Einverständniserklärung der
Eltern vorweisen. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt. Ein
zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert
werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt
gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat
das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das Jahr voll zu
entrichten.
b) durch Ausschluss
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die
anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand,
bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen
eines Vergehens erfolgen; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung
wegen eines Verbrechens.
Über den Auschluss entscheidet das Schützenmeisteramt. Vorher ist der
Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf
Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen
Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich
Beschwerde einlegen. Bis zur abschließenden Entscheidung ruhen die
Mitgliedsrechte.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Schützenmeisteramtes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf
erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens
drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich
mitzuteilen.
Am Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete
Beiträge werden nicht zurückgewährt.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern
und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die
zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im
Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz
der Mitgliedschaft.
Ehrenmitglieder geniessen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren
Pflichten.
7. Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe
von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
8. Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden
Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
9. Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
das Schützenmeisteramt
die Mitgliederversammlung
Zu 1:
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1
Schatzmeister, 1 Schriftführer, 1 Sportleiter, 1 Jugendleiter.und 1
Fahnenjunker.
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat
Einzelvertreterbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird
im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des
1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Sämtliche Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche
Aufwand wird vom Verein getragen.
Zu 3:
Die Ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird
vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter
gleichzeitiger Bekanngabe der Tagesordnung, einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
c) der Rechnungsprüfer
d) des Sportleiters
Entlastung des Schützenmeisteramtes
Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes
und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
Satzungsänderung
Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor
der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; später
nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden,
die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und
über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten
Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu
unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit
dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben
die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre
Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere
Gründe hierfür gegeben sind bzw. das Vereinsinteresse es erfordert, oder 1/3
der Mitglieder schriftlich unter Angebe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das
Verlangen stellt.
10. Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von
¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, das nach Erfüllung der
Ver-pflichtungen verbleibt, an die Gemeinde am Sitz des Vereins, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (sportliche) Zwecke zu
verwenden hat.
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