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Vereinssatzung der Wildschützen Jetzendorf

1.  Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Wildschützen Jetzendorf", hat seinen Sitz in Jetzendorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „eingetragener Verein", in der Kurzform „e.V.".

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

2.  Zweck des Vereines

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinsachaftlichen Schiessübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schiessen fördern und pflegen.

Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.  Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Minderjährige müssen außerdem eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorweisen. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5.  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt

Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das Jahr voll zu entrichten.

b) durch Ausschluss

Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluss kann auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgen; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Auschluss entscheidet das Schützenmeisteramt. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Bis zur abschließenden Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Schützenmeisteramtes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

Am Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

 

6.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Ehrenmitglieder geniessen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

7.  Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

8.  Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

9.  Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

das Schützenmeisteramt

die Mitgliederversammlung

Zu 1:

Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer, 1 Sportleiter, 1 Jugendleiter.und 1 Fahnenjunker.

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertreterbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Sämtliche Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 3:

Die Ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanngabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

Entgegennahme der Berichte

a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung

c) der Rechnungsprüfer

d) des Sportleiters

Entlastung des Schützenmeisteramtes

Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.

Satzungsänderung

Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; später nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. das Vereinsinteresse es erfordert, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angebe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

10. Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, das nach Erfüllung der Ver-pflichtungen verbleibt, an die Gemeinde am Sitz des Vereins, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (sportliche) Zwecke zu verwenden hat.

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